Haut Behandlungen - Dermatochirurgie
Dr. med. Thomas Biesgen
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie in Zürich.
Dr. Biesgen ist Spezialist für Dermatochirurgie
Dr. med. Thomas Biesgen ist aktives Mitglied in internationalen Fachgesellschaften im Bereich der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie. Dr. Biesgen ist ein erfahrener Spezialist für Eingriffe der Dermatochirurgie.
Dr. Biesgen arbeitet mit den neusten und modernsten Techniken, um Ihnen ein Ergebnis nach Ihren Wünschen zu erzielen. Die Sicherheit der Patienten, höchste Standards und persönliche Betreuung stehen im Mittelpunkt seiner Behandlung.
Gutartige und bösartige Hauttumore (Geschwulste)
Die Veränderungen der Hautoberfläche werden in den nächsten Jahren durch verschiedene Faktoren (Sonnenexposition, Lebensgewohnheiten, älter werden, etc.) beeinflusst, weiter steigen.
Das Wort „Tumor" wird in der Umgangssprache oft mit etwas Bösartigem gleichgesetzt. In der medizinischen Terminologie handelt es sich allerdings bei dieser Bezeichnung um die Übersetzung „Geschwulst“. Somit können selbstverständlich auch gutartige Hautveränderungen bezeichnet werden.
Eine definitive Entscheidung wird dann erst durch die Einsendung (bei Entnahme) des Hauttumors in einem histologischen Speziallabor vollzogen. Diese Feingewebsuntersuchung entscheidet dann über die weitere Behandlung (Nachresektion, Abwarten, Kontrollen, etc.).
Ebenso kann auch bei der grössten Anzahl der gutartigen Hauttumore diese eher als störend empfunden werden, so dass der Entschluss vom Patienten zur Entfernung der jeweiligen Hautveränderungen erfolgt.
In jedem Fall erfolgt allerdings die Analyse im histologischen Speziallabor.
Entfernung von gutartigen, störende Hautveränderungen
Als störend können Muttermale (Naevi), Fettgewebsgeschwülste (Lipome), Bindegewebstumore (Fibrome), Grützbeutel (Artherome) gelten.
Ebenso kann es bei Fettverteilungsstörungen zu Fetteinlagerungen im Bereich (v.a.) der Augen kommen (Xanthelasmen). Zudem entstehen im Alter vermehrt Warzen (seborrhoische Keratosen, etc.) bis hin zu viral bedingten Warzen im Bereich der Hautareale.
Viele gutartige Hautveränderungen müssen nicht operativ entfernt werden sondern können ohne Hautschnitt mit dem Laser behandelt werden.
Folgende Hautveränderungen eignen sich gut zur Laser-Behandlung:
- Feigwarzen (Kondylome)
- Alterswarzen (seborrhoische Keratosen)
- Fibrome (Hautanhängsel)
- Talgdrüsenhyperplasien
- Hautkrebsvorstufen (z.B. aktinische Keratosen)
Entfernung von bösartigen Hautveränderungen
Der weisse Hautkrebs, also das spinozelluläre Karzinom (Spinaliom) und das Basalzellkarzinom (Basaliom), und der schwarze Hautkrebs, also das maligne Melanom, sind bösartige Hauttumore.
Als besonders bösartig einzustufen ist die Gruppe von Melanomen. Diese sind meist als unebene, unklare Grenzen und Farben beinhaltende Hautveränderung zu erkennen.
Dr. Biesgen entfernt je nach Art des Tumors das verdächtige Gewebe, oder nimmt zunächst nur eine Probe und veranlasst eine feingewebliche Untersuchung.
Wenn durch die Entnahme des Gewebes ein Defekt entsteht, der nicht verschlossen werden kann, kommen Gewebeverschiebung oder Hautverpflanzung zur Anwendung.
Aufwand für die Korrektur von Hautveränderungen?
Der Aufwand für die Korrektur von Hautveränderungen kann je nach behandelndem Umfang des Eingriffs variieren. Das genaue Vorgehen und der Aufwand werden mit dem Patienten im Beratungsgespräch ausführlich besprochen und definiert.
Im Aufwand enthalten sind die Beratung, OP-Benützung und Material, Anästhesie, sowie das Honorar für den Eingriff und die Nachbehandlung. Der Aufwand ist als Fallpauschale zu verstehen und im Voraus zu entrichten.
Die Krankenversicherungen übernehmen die Behandlungen von krankhaften Hautveränderungen. Ästhetische Behandlungen der störenden Hautveränderungen müssen vom Patienten selber getragen werden.
Fragen und Antworten zu minimal-invasiven Hautbehandlungen
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Video-Beratungstermin (ca. 20-30 Minuten, ca. CHF 100).
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Anrechnung Beratungskosten
Die Beratungskosten werden bei einem Eingriff innerhalb von sechs Monaten nach der Beratung angerechnet.
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Für das unentschuldigte Fernbleiben von vereinbarten Terminen werden CHF 150 verrechnet.